Übersicht über die Rechtsquellen für Feuerungsstätten und deren Einfluss auf die Genehmigungspflicht.
Bild: UBA BImSchV regelt Grenzwerte
Gemessen werden sie in einem so genannten Schadstoffmassenstrom, in kg/h und zum einen bei ungünstigen, zum anderen bei günstigen Bedingungen. Dabei wird auch die Schadstoffkonzentration unter Normalbedingungen (0 °C und 1013 mbar) ermittelt, die sich auf das Volumen und nicht die Zeit bezieht. Die Einheiten sind je nach Größe g/m3 oder mg/m3. Möglich ist auch eine Messung des Verhältnisses der Masse von emittierten Schadstoffen zu hergestellten Produkten in kg/t oder g/t, was insbesondere für die industrielle Produktion wichtig ist. Geregelt ist dies in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV, s. weiter unten), auch wenn es sich hier erst einmal um Emissionen handelt.
Nun also zu den Immissionen. Die hängen natürlich eng mit den Emissionen zusammen und beschreiben deren Einfluss auf alles, was kreucht und fleucht und wächst. Sie werden in Höhen von ein bis fünf Metern gemessen. Den meisten Lesern dürfte dies noch bekannt sein von der letztjährigen Dieseldiskussion, als an gefährdeten Straßen überall und in genau dieser Höhe kleine Messtellen aufgehängt wurden. Bei volumenbasierten Messungen werden schon die genannten g/m3 oder mg/m3 genutzt, bei Feinstaub kommt noch ein Zeitbezug hinzu. Hier wird auch g/m2 d oder g/m3 d gemessen, also die Masse an Feinstaub, die im Laufe eines Tages auf einen Quadratmeter oder in einen Kubikmeter eingebracht wird.
Anlagenorientierte Werte interessant
Diese Menge darf natürlich nicht unbegrenzt sein. Deswegen gibt es Grenzwerte, die nicht überschritten werden sollten. Aber gerade bei unseren Einzelraumfeuerstätten ist das Einhalten dieser Grenzwerte eben nicht immer der Fall. Es gibt Grenzwerte, die sich auf Stoffe, Anlagen (diese sind für uns interessant) oder die Belastung am Arbeitsplatz beziehen (hier etwa das ewige Thema Druckerstaub). Zudem gibt es noch die MIKs, die maximalen Immissionskonzentrationen.
Anlagespezifische Grenzwerte werden zum einen durch die schon erwähnte BImSchV festgelegt. Diese gibt es für alle Arten von Immissionen. Für Öfen ist die 1. BImSchV in ihrer aktuellen Fassung seit Januar 2018 in Kraft. Kleiner Vorteil: Anlagen, die nach ihr zugelassen sind, bedürfen keiner Genehmigung für die Aufstellung. Dafür reichen entweder
ein Verwendbarkeitsnachweis basierend auf dem CE-Zeichen (der in der gesamten EU gilt), oder einer nach dem sogenannten Übereinstimmungszeichen oder aber eine Zustimmung im Einzelfall. Lediglich der Schonsteinfeger muss die Anlage abnehmen. Eine Übersicht, welche Grenzwerte von welcher Art und welchem Alter der Einzelraumfeuerstätte einzuhalten sind, findet sich hier. Grundlage für die BImSchV ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Zu beachten sind natürlich auch weitere Vorschriften, so etwa die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft), die sich auf Großanlagen bezieht und immer eine Genehmigung nach sich zieht (mehr dazu hier) sowie Vorschriften der Länder, die damit zusammenhängen.
Der nächste Teil der Themenserie am 06.09.2019 umfasst die verschiedenen Brennstoffarten auf Holz- oder Kohlebasis und wie sie die Feinstaubbildung beeinflussen.
Bisher erschienen:
1: Was ist Feinstaub und wie entsteht er?
2. Welche Normen und Gesetze sind beim Feinstaub einzuhalten?
Demnächst erscheinen:
3. Welche Rolle spielen die Brennstoffe in einem Gebäude bei der Feinstaubbildung?
4. Welche Arten von Feinstaubfiltern gibt es? Teil 1: aktive, elektrostatische Filter
5. Welche Arten von Feinstaubfiltern gibt es? Teil 2: passive, katalytische Filter
6. Welche Arten von Feinstaubfiltern gibt es? Teil 3: alternative Lösungen
7. Wie und mit welchen Filtern lassen sich Kaminöfen am besten nachrüsten?
8. Praktische Beispiele von Filtern bei neuen Öfen und in der Nachrüstung